Satzung
der Soldatenkameradschaft von 1872 Fürstenberg in Fürstenberg
Stand: 15.01.2022

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Soldatenkameradschaft von 1872 Fürstenberg" mit dem Zusatz „e.V.". Er hat seinen Sitz in 33181 Bad Wünnenberg-Fürstenberg.

Die Kameradschaft wurde im Jahr 1954 als Traditionsträger und Nachfolger des Kriegervereins von 1872 Fürstenberg wiedergegründet. Diese Namensbezeichnung wurde durch einstimmigen Generalversammlungsbeschluss im Jahr 1964 in „Soldatenkameradschaft von 1872 Fürstenberg" umbenannt.

§ 2 Haltung und Zweck 

In Wahrnehmung und Fortsetzung der inneren und äußeren Haltung und des Zwecks des alten Kriegervereins bekennt sich die Soldatenkameradschaft zum christlichen Glauben und Lebensgesetz und unterstellt sich der Führung und Fügung Gottes, getreu dem Wort „Gott mit uns", wie es auf unserem Koppelschloss geschrieben stand.
Die Soldatenkameradschaft steht auf dem Boden der Demokratie und der im Grundgesetz verankerten Staatsauffassung. Sie ist an keine politische Partei und an keine Konfession gebunden.
Der Verein „Soldatenkameradschaft von 1872 Fürstenberg e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (5 52 (2) S. 1 Nr. 23 AO — Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Erhalt und Pflege des Bandes der soldatischen Kameradschaft und der Erinnerung an die gemeinsame militärische Dienstzeit und an die Kriegserlebnisse unter den Kameraden.
Ebenfalls durch Veranstaltungen geselliger und kultureller Art, die das Gefühl der Zusammengehörigkeit, insbesondere zwischen alten und jungen Soldaten, wecken und verstärken.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche/Aktive Mitglieder:
Als Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person, die deutscher Staatsbürger ist und in der deutschen Wehrmacht oder der Bundeswehr in Ehren gedient hat, aufgenommen werden. Personen, die in einem außerdeutschen Heer gedient haben, können aufgenommen werden, wenn sie eine ehrenvolle Dienstzeit nachweisen können. Ungediente Personen können dem Verein beitreten, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu dieser Satzung bekennen (vgl. auch 3).
2. Ehrenvorstand und Ehrenmitglieder:
Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder, die sich besondere Verdienste um die Kameradschaft erworben haben, werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung gewählt.

3. Fördernde/Passive Mitglieder:
Fördernde bzw. passive Mitglieder, die nicht bei der Wehrmacht oder der Bundeswehr gedient haben, unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge. Sie können auch in den Vorstand gewählt werden.

§ 4  Beiträge

Aktive und passive Mitglieder haben während der Dauer der Mitgliedschaft den jeweils durch die Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

Die Streichung in der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Kamerad - trotz zweimaliger Mahnung - mit der Entrichtung der laufenden Beiträge länger als ein halbes Jahr im Rückstand bleibt.

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung, wenn Mitglieder
a) durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen der Soldatenkameradschaft schädigt,
b) den Bestimmungen der Satzung oder den Grund gültiger Beschlüsse einer Generalversammlung getroffenen Anordnung sich beharrlich widersetzen oder ihnen entgegenhandeln.
Die Streichung bzw. der Ausschluss wird den Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

Jedem Mitglied, das aus der Kameradschaft ausgeschlossen werden soll, ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Erneute Mitgliedschaft kann erst nach zwei Jahren wieder erworben werden und zwar auf Beschluss der Generalversammlung.

§ 6  Organe der Soldatenkameradschaft

Organe der Soldatenkameradschaft sind:
    a)  die Mitgliederversammlung
    b)  der Vorstand
    c)  der Rechnungsausschuß

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und Adjutanten, dem Kassenwart, dem Hauptmann, den Zugführern, dem Fähnrich und den Fahnenoffizieren.

Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und sich unter diesen der Vorsitzende, der Schriftführer oder deren Stellvertreter _und der Kassenwart befinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihre Ämter unentgeltlich, sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen im Interesse der Kameradschaft erwachsenen Barauslagen.

§ 8 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende vertritt die Belange der Soldatenkameradschaft nach innen und außen. Er leitet ihre Versammlung, überwacht die Einhaltung der Satzung und die Ausübung der auf Grund gültiger Beschlüsse getroffenen Vereinbarungen.

§ 9 Der Schriftführer

Der Schriftführer verwaltet die Schriftstücke der Soldatenkameradschaft, ebenso das Inventar, über das er ein Verzeichnis zu führen hat. Er verfasst über jede Sitzung eine Niederschrift im Protokollbuch, die auf der nächsten Versammlung vorzulesen ist.

Die Mitglieder der Soldatenkameradschaft sind laufend in einer Namensliste zu führen. Dieses Verzeichnis kann auch vom Kassenwart geführt werden.

§ 10 Der Kassenwart

Der Kassenwart verwaltet das Vermögen der Soldatenkameradschaft. Er nimmt Beiträge und Spenden gegen Quittung in Empfang und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Zahlungen darf der Kassierer nur auf Anweisung des Vorsitzenden leisten. Die entsprechenden Zahlungsanweisungen müssen die Unterschrift des Vorsitzenden, des Schriftführers oder deren Stellvertreter tragen.

Der Kassenwart muss jederzeit in der Lage sein, über Bestand der Kasse auf Grund der Bücher und Belege Rechnung zu legen.

§ 11 Der Rechnungsausschuß

Der Rechnungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Er wird zugleich mit dem Vorstand gewählt. Der Rechnungsausschuss prüft die Jahresrechnung und erstattet in der Jahreshauptversammlung der Soldatenkameradschaft hierüber Bericht.

§ 12 Die Generalversammlung

Generalversammlungen finden auf Anordnung des Vorstandes im Bedarfsfalle statt.

Zur ordentlichen Jahreshauptversammlung lädt der Vorstand spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung wird in der ortsüblichen Weise (Anschlag an der öffentlichen Anschlagtafel} zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung erfolgt die Vorstandswahl, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und die Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes. Dem Kassenwart ist auf Grund des Ergebnisses der Prüfung der Jahresrechnung durch den Rechnungsausschuss, durch Beschluss der Generalversammlung Entlastung zu erteilen.

Die Jahreshauptversammlung kann auch Satzungsänderungen beschließen, wozu eine Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder notwendig ist. In allen anderen Fällen (außer zu § 14, betr. Auflösung) wird mit einfacher Stimmenmehrheit- wenn verlangt wird, mittels Stimmzettel-entschieden. Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn eine solche von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

§ 13 Gemeinützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. .

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag von mindestens zweidrittel der Mitglieder beantragt werden. Über diesen Antrag ist binnen 14 Tagen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu entscheiden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen in den Besitz der Stadt Bad Wünnenberg, die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke des Volksbundes deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V. zu verwenden hat.

 § 15 Festlichkeiten und Bekleidung

1. Festlichkeiten
Die Soldatenkameradschaft richtet jährlich ein Herbstfest und ein Königsschießen aus. Der Zeitpunkt dieser Veranstaltungen sowie sonstiger Veranstaltungen in Art von Kameradschaftsabenden, wird durch die Generalversammlung bestimmt, auf der auch über die Uniformierung der Kameradschaft beschlossen wird.

2. Königswürde
Jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann die Königswürde erwerben. Die Königswürde (Goldmedaille) kann erst nach Ablauf von 5 Jahren erneut erworben werden. Dies gilt ebenfalls für die Silber- und Bronzemedaille beim Königsschießen.

3. Bekleidung und Ausrüstung
Die bestellten Vorstandsmitglieder haben die Verpflichtung, die der Soldatenkameradschaft gehörenden Ausrüstungsstücke sorgfältig aufzubewahren und nach Beendigung ihrer Amtszeit diese zurückzugeben.
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